Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Kölner Vergolderprodukte GmbH

(international) der KVP Kölner Vergolderprodukte GmbH

§ 1 Allgemeines

Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen der KVP gegenüber Kunden, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Sofern fremde AGB nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird – vielmehr wird hiermit auch für die Zukunft ihrer Einbeziehung widersprochen.
Abweichungen von diesen AGB und sonstige Abänderungen oder Abreden werden erst wirksam durch schriftliche Bestätigung der Geschäftsleitung der KVP. Unsere Mitarbeiter, Vertreter oder Beauftragte haben nicht das Recht, mündlich verbindliche Zusagen zu treffen, Garantien zu erklären oder sonst von diesen Bedingungen abzuweichen.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.
Bestellungen gegenüber KVP gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail, Telegramm) bestätigt sind oder wenn wir ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen. Als Bestätigung gilt auch der Zugang des Lieferscheins oder die Ausführung der Lieferung.

§ 3 Beschaffenheit, Eignung, Verwendung der Produkte

Vereinbarungen über Beschaffenheit oder Eignung bedürfen grundsätzlich einer ausdrücklichen Bestätigung durch uns in Textform oder einer entsprechend eindeutigen Angabe in Bestellung des Kunden und Bestätigung durch uns.
Die Eignung unserer Produkte für die vorgesehene Verwendung bedarf einer fachkundigen Einschätzung durch den Kunden, ggf. durch probeweise Verwendung auf dem vorgesehenen Untergrund unter Simulation der zu erwartenden Witterungs- und Umwelteinflüsse.
Unsere Verarbeitungs- und Lagerungsanweisungen (kein Frost!), sowie die Produkthaltbarkeitsdauer sind unbedingt zu beachten.
Es kann ohne ausdrückliche Bestätigung durch uns in Textform nicht davon ausgegangen werden, dass unsere Produkte über die in Deutschland geltenden Vorschriften hinaus den in jedem Importland geltenden Sicherheits-, Kennzeichnungs-, Verwendungs- und Zusammensetzungsvorschriften entsprechen und/oder zum Einsatz bzw. Weiterverkauf zugelassen sind. Der Kunde hat dies eigenverantwortlich zu prüfen und uns vor Vertragsschluss auf die für die vorgesehene Verwendung geltenden Besonderheiten hinzuweisen.
Die Vereinbarung von Beschaffenheits-, Verwendbarkeits-oder sonstiger Garantien bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung der KVP.
Geringfügige Abweichungen von Produktangaben, z.B. hinsichtlich Form, Abmessungen, Farbe und Gewicht aus herstellungs- oder verkaufstechnischen Gründen bleiben vorbehalten und gelten als vertragsgemäße Erfüllung, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sein sollten.
Dargestellte Farben sind nur ungefähre Annäherungen an die Originalfarben.

§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Alle Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer. Die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer ist bei Anfall vom Besteller zusätzlich zu entrichten.
Zahlungsort ist Dresden. Bei Überweisung sind Zahlungen kostenfrei auf das angegebene Konto der KVP zu übermitteln.
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung werden Porto, Verpackung und Versicherung jeweils zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
Zahlungsbedingungen: ausschließlich per Vorauskasse. Andere Zahlungsweisen – auch Nachnahme – nur nach Vereinbarung. Werden andere Zahlweisen als Vorauskasse und Nachnahme vereinbart und entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, z.B. durch Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest, so kann KVP Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug-um-Zug gegen Leistung verlangen.
Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und erfüllungshalber. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn über den Scheckbetrag frei und endgültig verfügt werden kann. Bankmäßige Diskont-/Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
Skontoabzüge bedürfen vorheriger Vereinbarung. Vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Rechnungen in Rückstand befindet.
Bei Rechnungen an uns ist die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer anzugeben.
Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen kann nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung, Lieferfristen, Versand, Gefahrübergang

Lieferungen erfolgen ab Lager Dresden an die angegebene Lieferadresse des Kunden. Hat der Kunde keine Lieferadresse benannt, erfolgt die Lieferung an die bei Vertragsschluss verwendete Adresse, in Ermangelung dessen an den Sitz des Kunden.
Der Kunde hat vertragsgerechte Lieferungen binnen angemessener Frist abzunehmen. Verletzt er diese Pflicht, hat er alle hieraus resultierenden Kosten zu tragen, insbesondere die Kosten einer Rücksendung, Lagerung, Umverpackung und nochmaligen Lieferung. KVP kann in diesen Fällen die Auslieferung oder nochmalige Versendung bis zur Erstattung dieser Kosten zurückbehalten.
Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise Liefertermin oder –frist verbindlich zugesagt wurde. Dies bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen Bestätigung durch uns in Textform (z.B. E-Mail, Fax oder Brief) oder einer entsprechend eindeutigen Angabe in Bestellung des Kunden und Bestätigung durch uns. Auch bei verbindlichen Lieferfristen/-terminen sind wir zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
Unvorhersehbare, von KVP nicht zu vertretende Umstände wie höhere Gewalt, Arbeitskampf, unzureichende Materialversorgung oder ähnliche Ereignisse oder Ursachen außerhalb des Einwirkungsbereiches von KVP entbinden für deren Zeitdauer und Umfang von den vertraglichen Verpflichtungen. Insbesondere Lieferfristen verlängern sich hierdurch angemessen. Als höhere Gewalt gelten auch gesetzliche oder behördliche Ausfuhr- oder Verbringungsbeschränkungen jeglicher Art sowie nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Verwaltungsentscheidungen, die für die Ausfuhr oder Verbringung der Ware erforderlich sind.
Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hat der Kunde keinen Anspruch auf Vorankündigung oder Anzeige der Versendung. Gleiches gilt für Übersendung von Transportdokumenten.
Verlust, Transportschäden oder -verzögerungen hat der Kunde unverzüglich gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer geltend zu machen und ebenso unverzüglich KVP vorab telefonisch, sowie nachfolgend schriftlich mitzuteilen.
KVP ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Kunden nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware und der Verzögerung geht beim Versendungskauf mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.

§ 5 Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen

Der Kunde ist bezüglich der zu liefernden Produkte verpflichtet, alle anwendbaren Gesetze und Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere die Regelungen zur Exportkontrolle und Handelsembargos, zu beachten und zu befolgen. Dies umfasst sowohl deutsche, europarechtliche als auch ausländische nationale Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der US-Exportadministration. Die zu liefernden Produkte dürfen weder direkt noch indirekt weiterverkauft, exportiert, wiederexportiert, vertrieben, transferiert oder anderweitig abgesetzt werden, ohne vorab alle Beschränkungen zu beachten, erforderliche Verwaltungs-entscheidungen einzuholen und alle Formalitäten zu erfüllen, die nach vorgenannten Gesetzen, Vorschriften und sonstigen Regelungen zu beachten sind oder gefordert werden.
Soweit KVP den Transport der Produkte an einen Lieferort außerhalb Deutschlands übernommen hat, ist der Kunde verpflichtet, schriftlich über besondere rechtliche Vorschriften des Bestimmungslandes zu unterrichten, die von KVP im Zusammenhang mit Verkauf und Lieferung der Ware zu beachten sind. Der Kunde hat KVP frühzeitig, jedoch spätestens bei Vertragsschluss mitzuteilen, ob eine Verwendung der zu liefernden Produkte in der Militärgüter- oder Rüstungsindustrie oder eine sonstige militärische Verwendung durch den Kunden oder einen Dritten in einem Staat außerhalb der Europäischen Union beabsichtigt oder nicht auszuschließen ist. Unterbleibt eine diesbezügliche Mitteilung, so gilt dies als Zusicherung des Kunden, dass keine solche militärische Verwendung der zu liefernden Produkte in einem solchen Staat erfolgt. Liegen gleichwohl konkrete Hinweise auf eine mögliche militärische Verwendung in einem solchen Staat vor, ist KVP berechtigt, eine Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Genehmigungspflichtigkeit des Transportvorgangs einzuholen oder die Einholung durch den Kunden zu verlangen; Ansprüche des Kunden aufgrund hieraus resultierender Verzögerung sind ausgeschlossen.

§ 6 Prüfung der Ware und Mangelanzeige

Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang möglich ist.
Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel nach Eingang der Lieferung anzuzeigen.
Der Kunde hat weiterhin die bei der Prüfung nach Absatz (1) erkannten Mängel nach Abschluss der Untersuchung anzuzeigen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
Der Kunde hat KVP zudem über jede Mängelanzeige seiner eigenen Kunden in Bezug auf die von KVP gelieferten Produkte zu informieren.
Die Mängelanzeigen nach Absätzen (2) – (5) sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen in Textform zu übermitteln. Entscheidet sich der Kunde für eine Mangelanzeige per Brief und ist eine Übermittlung innerhalb der vorgenannten Frist nicht sichergestellt, hat er den Mangel zusätzlich vorab telefonisch oder per E-Mail anzuzeigen.
Die Ware gilt als genehmigt und bezüglich des nicht angezeigten Mangels als mangelfrei, wenn der Kunde die Anzeige nach Absatz (6) unterlässt. Dies gilt nicht, wenn KVP den Mangel arglistig verschwiegen hat. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Der Kunde hat bei Erkennen eines Mangels Beweise in geeigneter Form zu sichern und KVP auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung zu geben
Fehlerhafte Ware und die auf die Lieferung bezogenen Dokumente sind auf Anforderung von KVP unverzüglich ganz oder teilweise zurückzusenden. Die Kosten trägt KVP.

§ 7 Gewährleistung

Soweit nicht anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden, beträgt die Gewährleistung 2 Jahre ab Lieferdatum.
Im Falle eines Mangels hat der Kunde nach seiner Wahl zunächst die Ansprüche auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Nachlieferung). Ebenso ist KVP zur Nacherfüllung berechtigt, sofern dies nicht für den Kunden unzumutbar ist. Die Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.
Bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen hat der Kunde über Absatz 2 hinaus das Recht zur Minderung des Kaufpreises oder des Rücktritts und Anspruch auf Schadenersatz sowie Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung verbleiben gelieferte Waren Eigentum der KVP (Vorbehaltsware).
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für KVP. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware mit anderer Ware erwirbt KVP Eigentum nach dem Wertverhältnis der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Kunde durch Verbindung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an KVP einen Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung. KVP nimmt die Bruchteilsübertragung an; für im Miteigentum von KVP stehende Ware und deren Eigentumsrechte gelten die Regeln über Vorbehaltsware entsprechend. Der Kunde hat die im Eigentum oder Miteigentum von KVP stehende Ware unentgeltlich zu verwahren.
Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an KVP ab. KVP ermächtigt den Kunden widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen und wird die Forderungen nicht einziehen, bis einer der in Absatz (7) genannten Fälle eintritt. Auf Verlangen von KVP hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen schriftlich zu benennen, deren Anschrift und den Grund der Forderung anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen; KVP kann aber auch selbst die Abtretung anzeigen.
Der Kunde ist zu Verfügungen, Benutzung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unter der Bedingung berechtigt, das die Forderungen im Sinne des Absatzes (3) tatsächlich übergehen; zu sonstigen Verfügungen (insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung) ist er nicht berechtigt.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde KVP unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungen die Forderungen von KVP insgesamt um mehr als 20 %, ist KVP auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt im billigen Ermessen von KVP.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, verhält er sich in sonstiger Weise schuldhaft grob vertragswidrig oder wird über sein Vermögen das gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die Rechte des Kunden gemäß Absätzen (3) und (4) und KVP ist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§ 9 Haftungsbeschränkung

Vertraglich als auch außervertraglich haftet KVP für verursachte Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet KVP nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Die Haftungsbeschränkung des Absatz (1) gilt auch für Organe, Mitarbeiter und sonstige von KVP in die Vertragsabwicklung eingeschaltete Dritte.
Unberührt von vorgenannten Bestimmungen bleiben Beweislastverteilung und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie Ansprüche aufgrund Garantie oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KVP und dem Kunden gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Regelungen des Kollisionsrechts.
Gerichtsstand ist Dresden für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. KVP bleibt es jedoch unbenommen, den Kunden gerichtlich am Ort des Firmensitzes oder einer Niederlassung in Anspruch zu nehmen.
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(Stand: 22.05.2013)